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Forum für angewandte Menschlichkeit
gemeinnütziger, mildtätiger Verein
Die Neugründung des nachstehenden Verein "FAM" sollte neben den
vielfältigen Aufgaben dazu beitragen, das Zusammenfinden
Gleichgesinnter zu beschleunigen.
Statuten des Vereins
"Forum für angewandte Menschlichkeit", in der Folge "FAM"
genannt.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen " Forum für angewandte
Menschlichkeit",
in der Folge FAM genannt.
2) Er hat seinen Sitz in 5271 Moosbach O.Ö. Seine Tätigkeit
erstreckt sich auf die ganze Welt.
3) Die Errichtung von Zweigvereinen (Sektionen) ist beabsichtigt
4) Sprachliche Gleichbehandlung: Wenn in diesen Statuten
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher
Form angeführt sind, gelten sie für Frauen und Männer gleicherweise.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein FAM, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist
eine auf freiwilligen Zusammenschluss bestehende selbstständige,
mildtätige, gemeinnützige und unabhängige Organisation.
1) Diese bezweckt die Unterstützung und Koordinierung, Beratung,
Information, sowie die Finanzierung und Betreuung von humanitären,
sozialen, ökologischen und innovativen Projekten im In- und Ausland.
Dazu gehören auch die Bereiche Forschung und Entwicklung von
Gesundheitsfördernden Maßnahmen.
2) Zusammenarbeit mit Universitäten, Hochschulen mit einschlägigen
Studienrichtungen / Lehr- und Forschungs-Einrichtungen, um den
Dialog zwischen Theorie und Praxis zu fördern.
Der Verein FAM übt seine Tätigkeit im Sinne des § 34 ff der
Bundesabgabenordung (BAO) auf gemeinnütziger Basis aus.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
materiellen und ideellen Mittel erreicht werden.
2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus
Veranstaltungen, aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden,
Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, wie z.B.
Subventionen, Förderungsmittel ect..
Durch allfällige Kostenbeiträge für die Bereitstellung von
Sachmittel und Werbeeinschaltungen in den verschiedenen Medien.
3 Ideelle Mittel Vorträge, Schulungen, Veranstaltungen, gesellige
Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Errichtung einer
Bibliothek, Herausgabe von Publikationen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der FAM hat drei Gruppen von Mitgliedern:
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder
1) Ordentliche Mitglieder, sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen.
2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die
volljährig und unbescholten sind werden.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern des Vereins entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt spätestens mit dem
Ersten des Monats, der auf den Erhalt der Mitteilung über die
Aufnahme als Mitglied folgt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme
von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die
Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch
diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins
wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins
bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des
Vereins.
4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Durch freiwilligen Austritt, dieser kann jederzeit erfolgen. Er
muss schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form)
mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod. Bei juristischen Personen
und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er
muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich (oder in
vergleichbarer elektronischer Form wie Telefax oder e-Mail)
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst
zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist
das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn diese trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand war. Die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
mit einfacher Mehrheit auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigen
Gründen vom Vorstand des FAM jederzeit erfolgen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des FAM
teilzunehmen und die Einrichtungen des FAM zu beanspruchen. Sie
können aus dem vielfältigem Angebot des FAM frei wählen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung des FAM sowie das Antragsrecht
und das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
Mitgliedern des FAM zu.
2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
3) Mindestens ¼ der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies
in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des FAM nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
der Zweck des FAM Abbruch oder Schaden erleiden könnte. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind
zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§ 8 Die Organe des Vereins FAM
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das
Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Generalversammlung,
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer ($ 21 Abs. 5 erster Satz Vereins
Gesetz),
d. Beschluss der Rechnungsprüfer
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators ( § 11 Abs. 2
letzter Satz der Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich, (oder in vergleichbarer elektronischer Form
wie Telefax oder e-Mail) an die vom Mitglied dem verein bekannt
gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und
Abs. 2 lit. A-c). durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit d) oder
durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, (oder in
vergleichbarer elektronischer Form wie Telefax oder e-Mail) an die
vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur
zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Präsident/Präsidentin, in dessen Verhinderung sein/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Beschlussfassung über den Voranschlag
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer;
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein;
e. Entlastung des Vorstands;
f. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
g. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier höchstens sieben ordentlichen
Mitgliedern des FAM und zwar:
- einem Präsidenten/in, er vertritt den FAM nach aussen,
- einem Präsidenten/in -Stellvertreter,
- einem Schatzmeister/in, verantwortet das Finanzgebaren und
Finanz-Controlling den Zahlungs- und Finanz-Behördenverkehr,
- einem Schriftführer/in oder ihren Stellvertreter. Verantwortet den
gesamten Schriftverkehr, Internet und Dokumentationen des FAM und
unterstützt den Präsidenten bei allen seinen Aufgaben.
- sonstige Vorstandsmitglieder übernehmen bei Bedarf einzelne
Projektbezogene Aufgaben, die im Einzelfall im Vorstand abzustimmen
sind.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
ausserordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre;
Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich
auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten/in, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fass seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident/in, bei Verhinderung sein/e
ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich bestimmen.
(8) Ausser durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.
9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Im Falle der
Bestellung eines Geschäftsführers wird dieser durch einen
Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit grundsätzlich auf
unbestimmte Zeit bestellt. Die Geschäftsführung ist nicht Mitglied
des Vorstandes. Bei einer Abberufung / bzw. Kündigung der
Geschäftsführung durch den Vorstand, hat der Vorstand interimistisch
die Geschäftsführung zu übernehmen.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
"Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den
Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. A-c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und ausserordentlichen
Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/in bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident/in vertritt den Verein nach aussen. Schriftliche
Ausfertigungen des FAM bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des Präsidenten/in und des Schriftführer/in, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der
Präsidenten/in und des Schatzmeister/in. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach aussen
zu vertreten, bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von
den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident/in berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und
im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
(8) Erklärungen des FAM bedürfen grundsätzlich der Gegenzeichnung
von Präsident oder Präsident-Stellvertreter, soweit es sich um
finanzielle Angelegenheiten handelt, der Gegenzeichnung des
Schatzmeisters. Ist einer der drei Vorstandsmitglieder mit
spezifischen Funktionen, d.h. Präsident, Schatzmeister,
Schriftführer (vorübergehend) nicht in der Lage, bzw. bereit diese
Funktion (weiter) auszuüben, so hat der Vorstand mit einfacher
Mehrheit aus dem Kreis der sonstigen Vorstandsmitglieder einen
(interimistischen) Stellvertreter zu bestimmen. Sinkt die Zahl der
Vorstandsmitglieder unter drei, so ist durch den Vorstand
unverzüglich eine ausserordentliche Generalversammlung zur Neuwahl
des Vorstandes einzuberufen. Der Vorstand hat das Recht, aus dem
Kreis der ordentlichen FAM-Mitglieder einen Beirat zu nominieren,
der dem Vorstand in FAM-Angelegenheiten beratend zur Verfügung
steht. Die Zahl der Beiratsmitglieder wird durch einen
Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit bestimmt. Mit beratender
Funktion ist der Geschäftsführer, so einer angestellt ist, in die
Koordinationsstelle einzubeziehen.
§ 14 Rechnungsprüfer
Der FAM hat zwei Rechnungsprüfer. Sie werden auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Der Rechnungsprüfer wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder
von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins
im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem
Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis im FAM
entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine
"Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Dieses setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern des FAM
zusammen, von welchem je eines von den Streitteilen ernannt wird.
Die beiden ernannten Mitglieder dieses Schiedsgerichtes wählen
selbst ein drittes ordentliches Mitglied des FAM als Obmann. Können
sich diese beiden ernannten Schiedsrichter über die Person des
Schiedsgerichts-Obmannes nicht einigen, entscheidet unter den
Vorschlägen das Los. Ein Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des FAM kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat
sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser nach Abzug der Passiva verbleibende Vermögen zu übertragen
hat. Soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der FAM
verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Sitz des Vereines ist derzeit Schacha 9, 5271 Moosbach im
Innviertel. Der Verein ist eingetragen bei der BH Braunau O.Ö.
Der Verein ist in Zukunft international tätig.
Der gewählte Vorstand besteht aus 6 Personen:
Präsident: Helmut HALUZAN, Hartberg Stmk.
Vizepräsident:Margit KLIMA
Schriftführer:Andrea DIETRICH
Stellevertreter:Gabriele SCHWAIGER
Schatzmeister:Gertrud HOHENBRUCK
Stellvertreter:Rudolf KORP
Wir sind offen für friedliebende Menschen jeder Hautfarbe, Nation,
Religion oder Weltanschauung so lange diese die gröstmögliche
Freiheit jedes einzelnen Menschen respektiert und ein harmonisches
Zusammenleben gewährleistet.
Wenn Sie uns beim Aufbau in irgend einer Form unterstützen möchten,
würden wir uns sehr freuen, von Ihnen zu hören. Senden Sie uns
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